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nach oben1.Juli 2005 - Höhere Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ab dem 01.Juli 2005 sind alle gesetzlich Krankenversicherten dazu verpflichtet, 0,9 Beitragssatzpunkte höhere Beiträge an ihre Krankenkasse zu entrichten. Die Versicherten tragen die Mehrbelastung allein, d.h. ohne Beteiligung des Arbeitgebers.

Die Gründe für diese Beitragserhöhung sind folgende:

  • Erhöhung um 0,4 Prozent, wegen Leistungen bei Zahnersatz. Diese Erhöhung wird nicht mehr zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, sondern nur von den gesetzlich Krankenversicherten allein.
  • Dazu kommt der bereits Ende 2003 mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz beschlossene Sonderbeitrag für alle Versicherten. Dieser beträgt 0,5 Beitragssatzpunkte und wird zusammen mit dem Beitrag für Zahnersatz von 0,4 Prozentpunkten erhoben.

Vorausgesetzt die gesetzlichen Krankenkassen senken nicht, wie vom Gesetzgeber gefordert, den Versichertenbeitrag, kommt es für die Versicherten ab dem 1. Juli 2005 zu diesen Mehrbelastungen.

Der Zahnersatz bleibt im Gegenzug nun im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Der allein zu tragende Beitragsanteil bleibt einkommensabhängig.

 

nach oben1.Januar 2005 - Zahnersatz

  • Seit dem 1. Januar 2005 gilt bei den gesetzl. Krankenversicherungen ein System von Festzuschüssen. Im Gegensatz zu den bisherigen prozentualen Zuschüssen hat das für Sie den Vorteil, dass Sie die Bandbreite der modernen Zahnmedizin nutzen können. Sie können als Patient jetzt unter mehreren Methoden auswählen, ohne den Zuschuss Ihrer Krankenkasse zu riskieren.
    Sie erhalten einen bestimmten Betrag, unabhängig von der Behandlungsmethode!

  • Ebenfalls bleibt das bisherige Bonussystem bestehen, so erhalten Versicherte durch ihre gute Vorsorge einen höheren Festzuschuss. Ebenso bleibt es bei der beitragsfreien Familienversicherung, sowie bei der bestehenden Härtefallregelung.

  • Die gesetzl. und privaten Krankenversicherungen bieten die Möglichkeit des Zusatzschutzes als Ergänzung der Grundabsicherung.

 

nach oben1.Januar 2005 - Neues Alterseinkünftegesetz in der Rentenversicherung bzw. Lebensversicherung

Wenn sie Ihre Lebensversicherung, Private Rentenversicherung, Fondsgebundene Lebensversicherung, Fondsgebundene Rentenversicherung, Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr noch 2004 abschließen, dann zu folgenden Konditionen:

Die Kapitalauszahlung ist 100% steuerfrei bei

  • 12 Jahren Mindestlaufzeit
  • mindestens 5 Jahren Beitragszahlung
  • mindestens 60% Todesfallschutz
Über das angesparte Kapital nach einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren können Sie frei Verfügen.

Aber beachten Sie dabei , dass der erste Beitrag bis zum März 2005 eingezahlt werden muss!

Ab 2005 gelten folgende Konditionen:

Die Erträge aus Kapitalauszahlungen werden zu 50 Prozent besteuert bei:

  • einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren
  • und einer Auszahlung nach dem 60. Geburtstag
Wenn die obigen Kriterien nicht zutreffen, werden die Kapitalerträge grundsätzlich voll besteuert.

Bei der Klassische Lebensversicherung und bei der Privaten Rentenversicherung sind die Beiträge bei abgeschlossenen Verträgen bis zum 31.12.2004 steuerlich in bestimmten Grenzen absetzbar. Ab 2005 (alle Verträge ab 01.01.2005) gibt es diesen Sonderausgabenabzug nicht mehr.

Bei der Direktversicherung gilt für alle bis zum 31.12. 2004 abgeschlossenen Verträge:

  • Steuerfreie Kapitalauszahlung nach einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren und Auszahlung nach dem 60. Geburtstag
  • Günstige Pauschalbesteuerung von 20 Prozent unabhängig vom individuellen Steuersatz
  • Keine Sozialversicherungsbeiträge bei Entgeltumwandlung aus Sonderzahlung
  • Bei Verträgen, die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden, bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung bestehen. Der zusätzliche Freibetrag von 1.800 Euro kann in diesem Fall jedoch nicht genutzt werden. In den meisten Fällen besteht aber ein Wahlrecht für die Anwendung des neuen Rechts.

Für alle Verträge der Direktversicherungen ab 01.01.2005 gilt:

  • Sukzessive stärker als Sonderausgabe absetzbar, das heißt die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung sind bei Neuverträgen ab dem 1. Januar 2005 ebenso wie die für Pensionsfonds und Pensionskassen steuerfrei, sofern die spätere Leistung als lebenslange Rente erfolgt (Dies gilt für bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung, im Jahr 2004 sind das 2.472 Euro. Dieser Betrag erhöht sich noch einmal um 1.800 Euro. Spätere Leistungen werden nachgelagert besteuert. Im Gegenzug entfällt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung von Beiträgen zur Direktversicherung für Neuverträge ab 1. Januar 2005.)
  • nachgelagerte Besteuerung
  • keine steuerfreie Kapitalauszahlung

 

nach obenNEU - Die Basisrente (auch Rürup-Rente genannt)

Der Abschluss ist erst ab 01.Januar 2005 möglich.

Bei der Rürup-Rente handelt es sich um eine neue Leibrente im Rahmen der Basisversorgung.
Diese wird vom Staat besonders gefördert. Und zwar können jährlich 12000 EURO = 60 Prozent als Sonderausgabenabzug für jeden Steuerpflichtigen und zwar insgesamt für Einzahlungen in die Basisrente und in die gesetzliche Rentenversicherung abgesetzt werden.
Bis 2025 steigt dieser Freibetrag auf 20.000 EUR = 100 Prozent. .

Im Unterschied zu herkömmlichen Privatrenten unterliegt sie strikten Einschränkungen:

  • sie darf nicht kapitalisierbar sein
  • nicht vererbbar sein
  • nicht veräußerbar und nicht verleihbar sein
Die Besonderheit der RÜRUP- Rente: es gibt kein Kapitalwahlrecht, bei dieser Rentenform ist nur die Rentenauszahlung möglich.

 

nach obenVereinfachungen bei der Riester-Rente

  • Ab 2005 wird das Antragsverfahren für die Zulagen zur Riester-Rente durch die Einführung eines Dauerzulageantrags vereinfacht. Dabei bevollmächtigt der Zulageberechtigte seinen Anbieter, für ihn jedes Jahr einen Zulageantrag bei der Zulagenstelle zu stellen.
    Eine einmalige Vollmacht,am besten gleich bei Vertragsabschluss, reicht künftig aus.

  • Desweiteren erhält der Anleger die Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase 30 Prozent des angesparten Kapitals zur freien Verwendung zu entnehmen.

  • Für geförderte Altersvorsorgeverträge, gilt ab dem 1. Januar 2006, dass die Verwendung von geschlechtsneutralen Tarifen vorgeschrieben ist. Diese geschlechtsneutralen Tarife sollen sicherstellen, dass Frauen und Männer bei gleichen Beiträgen auch die gleichen Auszahlungen erhalten.

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